Beschwerden werden nur dann berücksichtigt, wenn der Kunde all seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber VERBA erfüllt hat. Ist der Kunde der Ansicht, die erbrachten Leistungen sei mangelhaft, ist er berechtigt, binnen 8 Tagen nach der Lieferung der Übersetzung eine schriftliche Beschwerde einzureichen, in der er seine Beschwerdegründe ausführlich angibt.
In folgenden Fällen gelten Beschwerden als gerechtfertigt:
a) die Übersetzung enthält weniger oder mehr Informationen als der Quelltext;
b) die Übersetzung enthält im Vergleich zum Quelltext falsche Informationen;
c) die Bedeutung übersetzter Sätze entspricht nicht der Bedeutung der entsprechenden Sätze im Quelltext;
d) die Übersetzung ist grammatisch inkorrekt.
In folgenden Fällen gelten Beschwerden als nicht gerechtfertigt:
a) bei dem Korrekturvorschlag handelt es sich um ein Synonym;
b) der übersetzte Begriff ist mit derselben Bedeutung in einem öffentlich verfügbaren Wörterbuch aufgeführt;
c) es geht um einen Schreibfehler (Tippfehler), welcher die Bedeutung des Satzes insgesamt nicht verändert;
d) der Fehler ist auf Grammatikfehler im Quelltext oder unlesbare Textteile im Quelltext zurückzuführen oder dadurch entstanden, dass der Quelltext Fachbegriffe, interne Begriffe oder Abkürzungen, die der Kunde nicht erläutert hat, oder Begriffe in einer Sprache, die im Angebot nicht als eine Quellsprache angegeben war, enthielt.
Wird eine Beschwerde als gerechtfertigt anerkannt, legt der Kunde für die Korrektur der Übersetzung eine Frist fest. VERBA führt jegliche Korrekturen, die auf Nachlässigkeit zurückzuführen sind, auf eigene Kosten und innerhalb kürzester Zeit durch. Alle Zahlungen für die geleistete Dienstleistung sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, die VERBA erklärt, keine Korrekturen auf Grundlage einer gerechtfertigten Beschwerde durchführen zu können.
Korrekturen aufgrund von stilistischen Präferenzen und Korrekturen spezifischer Fachbegriffe oder Abkürzungen (insbesondere von Fachbegriffen aus einem speziellen Berufsfeld oder internen Vorschriften des Unternehmens des Kunden) gelten nicht als Übersetzungsfehler. Wurden derartige Korrekturen nicht in den Leistungsumfang, der im Arbeitsauftrag angegeben ist, aufgenommen oder hat der Kunde vor Beginn der Arbeit keine Liste mit Fachbegriffen und/oder internen Begriffen zur Verfügung gestellt, behält sich VERBA das Recht vor, diese Korrekturen gesondert in Rechnung zu stellen.